Änderung des Landtagswahlrechts

(Beschluss des 82. Ordentlichen Landesparteitages am 5. Januar 1993 in Stuttgart)

Die Landtagsfraktion der F.D.P./DVP wird aufgefordert, auf Grundlage der nachfolgenden Thesen parlamentarische Initiativen zur Reform des Landtagswahlrechts zu ergreifen:

1. Das geltende Landtagswahlrecht gewährleistet keine Chancengleichheit zwischen den Wahlkreisen, da die Zahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen extrem unterschiedlich ist. Um eine - zumindest annähernde - Chancengleichheit zwischen den Wahlkreisen herzustellen, sind die Wahlkreise dahingehend neu einzuteilen, dass die maximale Abweichung der Wahlkreisgröße von Durchschnitt +/- 5.000 Wahlberechtigte beträgt.

2. Das geltende Landtagswahlrecht mit 70 Wahlkreisen bei einer Mindest- zahl von 120 Abgeordneten führt zu einer unnötig großen Zahl von Überhangs- und Ausgleichsmandaten. Um dies weitgehend zu vermeiden, darf die Zahl der Wahlkreise nur halb so groß sein wie die Mindest- zahl der Mitglieder des Landtags, so dass 60 Mandate in der Erst- und weitere 60 Mandate in der Zweitausteilung zu vergeben wären.

3. Das Auszählverfahren nach d'Hondt benachteiligt kleinere Fraktionen gegenüber den großen. Damit das Stimmenergebnis sich in der Mandatsverteilung so genau wie möglich widerspiegelt, ist das d'Hondtsche Verfahren durch das Auszählverfahren nach Hare-Niemeyer zu ersetzen.

4. Alle Teile des Landes müssen die Chance zu einer angemessenen Vertretung im Landtag haben. An der Verteilung der auf die Parteien entfallenen Mandate auf die Regierungsbezirke ist festzuhalten.

5. Soweit auch nach einer Reform des Landtagswahlrechts Überhangs- und Ausgleichsmandate anfallen, darf durch das Verfahren der Zuteilung von Ausgleichsmandaten keine Verzerrung des Wahlergebnisses stattfinden. Die Zahl der Ausgleichsmandate ist deshalb vor der Zuteilung auf die Regierungsbezirke landesweit zu berechnen.

6. Zu prüfen ist ferner die Einführung beweglicher, von den Wahlberechtigten veränderbarer Bezirkslisten nach dem Modell des bayrischen Landtagswahlrechts und die Einführung einer kleinen Landesliste zur Absicherung einer geringen Zahl von Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der Parteien.