Zuwanderungsgesetz verabschieden!

(Beschluss des 88. Ordentlichen Landesparteitages am 15. März 1997 in Pforzheim)

Der F.D.P.-Landesverband Baden-Württemberg fordert die Bundestagsfraktion auf, die Beschlüsse des 47. Bundesparteitages umzusetzen und ein Zuwanderungsgesetz im Bundestag einzubringen. Das Gesetz sollte dabei folgende Eckpunkte berücksichtigen:

  1. Das Zuwanderungsgesetz versteht sich ausdrücklich nicht als zusätzliches Einwanderungsangebot, sondern als Instrument, um Zuwanderung zu regulieren und an den Interessen der Bundesrepublik Deutschland auszurichten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwanderung.
  2. Es sind jährlich Zuwanderungsquoten festzulegen, die die tatsächliche Aufnahmemöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigen. Die Festlegung der Quoten erfolgt auf Empfehlung einer unabhängigen "ständigen Kommission für Migration und Integration" , die sich paritätisch aus allen relevanten politischen und gesellschaftlichen Kräften zusammensetzt. Die Quoten haben sich nach arbeitsmarktpolitischen, bevölkerungs-politischen und humanitären Gesichtspunkten zu richten.
  3. Kriterien für die Auswahl aus den eingehenden Zuwanderungsanträgen sind der Familiennachzug, ein begründeter Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler (unter Maßgabe jährlich abzusenkender Höchstquoten), eine vom inländischen Arbeitsmarkt nicht zu deckende Nachfrage nach qualifizierten oder anzulernenden Arbeitskräften sowie das Vorweisen eines Arbeitsplatzangebotes eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers.
  4. Um die Berechenbarkeit des Gesamtkonzeptes nicht zu gefährden, werden Aussiedler, anerkannter Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und alle Personen die im Rahmen des Ehegatten- und Familiennachzug in Deutschland aufgenommen werden, auf die jeweilige Zuwanderungsquote angerechnet. Innerhalb der Zuwanderungsquote kann nach Herkunftsländern quotiert werden.
  5. Die Einreise als Zuwanderer kann grundsätzlich nur vom Heimatland aus beantragt werden. Jeder Antrag ist von speziellen Einwanderungsbüros in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in erster Instanz zu überprüfen.
  6. Eine gleichzeitige Beantragung von Asyl und Zuwanderung muß zum Verfahrensausschluß führen; nach einem abgelehnten Asylgesuch ist ein Zuwanderungsantrag ausgeschlossen.
  7. Über die Bewilligung entscheidet ein neu einzurichtendes "Bundesamt für die Regulierung der Zuwanderung", das dem für Migration und Immigration zuständigen Bundesministerium unterstellt ist.