So sieht es das Bundesverfassungsgericht:
Kommt ein Bundeskanzler zu dem Schluss, er sei für seine künftige Politik nicht mehr voll handlungsfähig, kann er im Bundestag die Vertrauensfrage mit dem Ziel stellen, vorgezogene Neuwahlen zu erreichen. Diese Kanzlerprognose, so die Verfassungsrichter, sei eine Wertung, die von ihnen “schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann”. Sie sei den “üblichen prozessualen Erkenntnismitteln” nicht zugänglich, jedenfalls nicht ohne “Beschädigung des politischen Handlungssystems”. Das Gericht greife deshalb nur ein, wenn es Tatsachen gebe, die die Einschätzung des Kanzlers “zweifelsfrei widerlegen”.
Es sei keineswegs erforderlich, dass ein Regierungschef bereits in der Vergangenheit Abstimmungsniederlagen erlitten habe, es genüge, wenn er befürchte, in der Zukunft über keine stabile Mehrheit im Parlament mehr zu verfügen. Ein Kanzler, so die Richter weiter, sei auch nicht verpflichtet, seine “höchstpersönlichen Wahrnehmungen und Einschätzungen”, die ihn zu dieser Prognose veranlassen, im Einzelnen offen zu legen. Oft komme es nämlich zu einer Erosion und zu einem “nicht offen gezeigten Entzug des Vertrauens” innerhalb der die Regierung tragenden Fraktionen. Das alles gehe Verfassungsrichter nichts an: “Was im politischen Prozess legitimerweise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.”
Dass Partei- und Fraktionschef Müntefering bei der Aussprache zur Vertrauensfrage erklärt hat, der Kanzler besitze das Vertrauen der Fraktion, ändere an der Einschätzung nichts. Die Aussage habe sich lediglich auf die “insoweit unumstrittene Person” des Kanzlers und nicht auf die “Handlungsfähigkeit” von Partei, Fraktion bezogen.
Nicht nur dem Parteichef, auch dem Kanzler kommt zugute, dass er sich nach Überzeugung der Richter manchmal tölpelhaft und unpräzise äußert: Die von Schröder selbst genannte Begründung, nämlich mit den vorgezogenen Wahlen das Volk über seine Politik abstimmen zu lassen, sei nicht geeignet, Zweifel an dem von ihm behaupteten Vertrauensverlust im Parlament zu wecken. Diese Aussage tauge schon wegen ihrer “rhetorischen Qualität” und “Mehrdeutigkeit” nicht als Beweismittel.
Anderer Ansicht ist Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch in seiner abweichenden Meinung. Es gebe keine “nachvollziehbare Tatsachengrundlage” für die Behauptung, Schröder fehle für seine Reformen eine ausreichende parlamentarische Unterstützung. Die koalitionsinternen Kritiker hätten bisher stets für die Agenda 2010 gestimmt. Dass es interne Kritiker gebe, sei in einer Demokratie selbstverständlich. Streit gehöre zum Wesen innerparteilicher Demokratie und gefährde die Handlungsfähigkeit einer Regierung noch nicht. Entscheidend seien allein die Abstimmungsergebnisse in zentralen Fragen, eine weiter gehende “Unterordnung” oder “Gleichschaltung” der Meinung von Abgeordneten mit der des Kanzlers sei weder erforderlich noch dem ausbalancierten System des Grundgesetzes angemessen. (Aktenzeichen: 2 BvE 4/05)