Für einen gesunden Wettbewerbsföderalismus

(Beschluss des 90. Ordentlichen Landesparteitages am 5. Januar 1999 in Stuttgart)

Der bundesdeutsche Föderalismus bedarf der Erneuerung ! Die gewachsene Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern ist nicht mehr das ideale Gerüst, um die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu bestehen.

Der Föderalismus war ursprünglich gedacht als ein Instrument der Gewaltenteilung, das helfen soll, zentralistische Entscheidungsmacht zu verhindern, aber in der Verfassungswirklichkeit verschwimmt dieser Grundsatz und entzieht sich dem ursprünglichen Verfassungswillen.

Gerade im Zeichen einer zunehmenden Europäisierung bedarf es sehr dringend

einer Neuverteilung der Staatsaufgaben auf jeweils die Ebene, die sie am effektivsten wahrnehmen kann.

Die einzelnen Handlungsebenen im Bundesstaat müssen mehr Spielräume bekommen, damit wieder konsequentes politisches Handeln besser möglich und nach außen auch sichtbar wird. Der schwerfällig gewordene Großtanker Bundesstaat muß in eine bewegliche Flotte umgebaut werden, in der jede Einheit ihren Part für den

Erfolg des Ganzen erfüllt.

Der Wettbewerb der Länder untereinander stärkt den Föderalismus, weil er politische Phantasie freisetzt und die Ergebnisse unterschiedlicher Konzeptionen und ideologischer Vorgaben vergleichbar macht, und ihn somit wieder als bewegendes Element des Gesamtstaates in sein Recht setzt.

Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg setzt sich daher für eine Stärkung und Neuordnung des Föderalismus in Deutschland ein, bei der insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:

  1. Mehr Dezentralisierung zur Stärkung der Handlungs- und Reformfähigkeit
  2. Föderalistisch organisierte Gemeinwesen haben sich politisch und wirtschaftlich als äußerst erfolgreich erwiesen. In vielen ehemals zentralistisch regierten Ländern - wie z.B. Großbritannien - kennt man heute die Vorteile von Dezentralisierung und echter Subsidiarität und setzt deshalb zukünftig auf entsprechende Elemente.

    Deshalb fordert die F.D.P/DVP Baden-Württemberg, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland durch Dezentralisierung und klare Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden dem Prinzip des Wettbewerbs wieder mehr Geltung verschafft wird. Freiwillige Kooperationen auf regionaler Ebene auch über Ländergrenzen hinweg werden begrüßt. Der Druck, das Ausgabeverhalten zu überprüfen, die Kosten staatlicher Leistung zu reduzieren und die Steuerlasten zu mindern, soll erhöht werden. Nur im Wettbewerb untereinander können die staatlichen Institutionen die Akzeptanz ihrer Maßnahmen und ihre Eigeneffizienz überprüfen und verbessern.

  3. Die Zukunft der Landtage: Einrichtung einer Enquête-Kommission
  4. Den Bedeutungsverlust der Länder spüren vor allem die Landtage.

    Das Regierungshandeln nach innen konzentriert sich im wesentlichen auf bürokratische Verfahren und Entscheidungen, die von den Parlamenten nicht beeinflußt werden. Für die Entscheidungen der Regierungen im Bundesrat, die für das Selbstverständnis und für die Interessen des Landes besonders wichtig sind, steht den Landtagen ein Mitsprache- oder Mitwirkungsrecht praktisch nicht zu. Bei der Ratifizierung von Staatsverträgen ist die Rolle der Landtage auf ein schlichtes "Ja" oder "Nein" reduziert, eine materielle Mitwirkung findet nicht statt.

    Es gibt nur wenige Landesgesetze, die für das Leben der Menschen entscheidende Bedeutung haben. Verblieben sind den Landtagen nur wenige Bereiche, im übrigen wird alles Wichtige vom Bundestag beschlossen. Zwar wurden parallel hierzu die Zustimmungsbefugnisse des Bundesrats erweitert. Dies ist jedoch kein Ersatz für den Kompetenzverlust der Länder.

    Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg fordert die Einsetzung einer Enquête-Kommission, die sich Gedanken macht über die künftigen Aufgaben des baden-württembergischen Landtags an der Wende zum 21. Jahrhundert.

  5. Erste Schritte hin zum Wettbewerbsföderalismus: Reform des Länderfinanzausgleichs und Reduzierung länderübergreifender Gremien
  1. Der horizontale Finanzausgleich wird überprüft und reduziert. Wesentliches Ziel muß sein, die wettbewerbsfeindliche Nivellierung durch die Abschöpfungsquoten und Mindestgarantien für finanzschwache Länder auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. In einem ersten Schritt muß der horizontale Finanzausgleich dadurch entlastet werden, daß die Beseitigung extremer Ungleichgewichte zwischen strukturschwachen und wirtschaftsstärkeren Ländern als eine nationale Aufgabe bereits im Rahmen des vertikalen Finanzausgleiches erfolgt. Dies betrifft nach der Neugliederung der Länder, noch das Verhältnis zwischen den "alten" und den "neuen" Bundesländern, jedenfalls solange, bis die bestehenden strukturellen Brüche im Kern beseitigt sind. Im zweiten Schritt sind nach einem Wegfall von Sonderbedarfszuweisungen (z.B. für Hafenstädte) die verbleibenden Ungleichgewichte auszugleichen, wobei die Transferquote 50% des verbleibenden Finanzkraftunterschieds nicht überschreiten darf. Faktische Mindestgarantien müssen unter dem Aspekt eines echten föderalen Wettbewerbs entfallen.
  2. Die F.D.P./DVP Baden Württemberg unterstützt ausdrücklich die von den Ländern Baden-Württemberg und Bayern beim Bundesverfassungsgericht vorgelegte Klage gegen den Länderfinanzausgleich mit dem Ziel, die übermäßigen Beiträge der Zahler-Länder in absehbarer Zeit und nicht in Fünfzig-Jahres-Schritten auf ein vertretbares Maß zurückzuschneiden. Es muß zum Ausdruck kommen, daß sparsame Länder nicht mit unvertretbar hohen Zahlungen im Finanzausgleich bestraft werden dürfen, daß also ein Land, das sich z.B. eine Null-Neuverschuldung als politisches Ziel gesetzt hat, nicht besonders hohe Summen abzuführen hat. Es wäre ebenfalls nicht im Sinn einer Stärkung des Föderalismus, wenn der Bund für die Verluste der Nehmer-Länder eintreten müßte. Der Streit um den Finanzausgleich könnte am Ende der Schlüssel für die dringend gebotene Neugliederung der Länder sein.

  3. Mit den sogenannten Fachministerkonferenzen und anderen länderübergreifenden Gremien hat sich schleichend eine dritte politische Ebene etabliert. Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg akzeptiert die Notwendigkeit solcher Konferenzen in den Bereichen, in denen es gilt, den einheitlichen Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länderexekutive sicherzustellen. In den Bereichen dagegen, in denen es um originäre Zuständigkeiten der Länder geht (z.B. in der Schul- und Hochschulpolitik), hält die F.D.P/DVP Baden-Württemberg die Zuständigkeiten, die diese Gremien über ihre ursprüngliche Koordinationsfunktion hinaus an sich gezogen haben, für systemfremd und in der Sache problematisch.
  4. Die Beschlüsse und Vereinbarungen dieser Konferenzen und Gremien nehmen den Ländern Handlungsspielraum, verhindern föderalen Wettbewerb und entziehen sich wegen des Einigungszwangs weitgehend der parlamentarischen Einflußnahme.

    Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg fordert deshalb die Landesregierung auf, die Zuständigkeiten der Fachministerkonferenzen und sonstigen länderübergreifenden Gremien in diesen Bereichen zu reduzieren und sie, wo möglich, abzuschaffen. Soweit dies im Konsens mit den anderen Ländern nicht möglich ist, soll sich das Land aus den überflüssigen Gremien einseitig zurückziehen.

  5. Im Grundgesetz ist ausdrücklich zu verbieten, daß Gemeinschaftseinrichtungen aller Bundesländer geschaffen oder aufrechterhalten werden. Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit müssen Bundesbehörden sein, weil sie nur dann einer wirkungsvollen parlamentarischen Kontrolle unterliegen, auf die in einem gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht verzichtet werden darf. Gegen einzelne Gemeinschaftseinrichtungen von Nachbarländern ist aus bundesstaatlicher Sicht nichts einzuwenden.
  1. Schritte zur Vollendung des Wettbewerbsföderalismus

Nur mit einer durchgreifenden Lösung lassen sich die politischen Ebenen des Bundes und der Länder trennen, nur über sie kann jeder Ebene die Eigenständigkeit zurückgegeben werden, und nur sie verschafft den Ländern wieder ihr angestammtes Profil. Diese Lösung erfordert mehrere Änderungen des Grundgesetzes.

  1. Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz
  2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird auf die für einen funktionsfähigen Zentralstaat unerläßlichen Regelungsbereiche beschränkt. Dazu gehören insbesondere die Gebiete der Verteidigung, Außenpolitik, Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Wirtschaftspolitik, die Rahmensetzung für die Umwelt und Sozialpolitik sowie die Garantie des freien Handels im Inland. Andere Gebiete wie zum Beispiel das Bauplanungsrecht oder die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst nach Art. 74 a GG werden seiner Zuständigkeit entzogen. Gleiches gilt für die in Art. 75 GG geregelten Materien wie beispielsweise das Hochschulwesen. Auch die im Artikel 91a geregelte Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturen gehört nicht zu den Pflichten des Bundes.

    Dem Bund wird die Zuständigkeit entzogen, im Bereich der Länderexekutive mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln (Art. 84 Abs. 1 GG) und durch Bundesgesetz die Befugnis zu begründen, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen (Art. 84 Abs. 5 GG).

     

  3. Vom Mischsystem zum modifizierten Trennsystem
  4. Zur Klärung der Bundes- und der Länderkompetenzen gehört die eigene Steuerautonomie der Länder. Bei den Steuern sollen Ertrags- und Gesetzgebungszuständigkeit grundsätzlich einer Ebene zugewiesen werden. Das Aufkommen aus den indirekten Steuern soll dem Bund, dasjenige aus den direkten Steuern den Ländern zustehen. Voraussetzung hierfür ist, das bestehende Mischsystem der vertikalen Umverteilung des Steueraufkommens durch ein modifiziertes Trennsystem zu ersetzen. Dazu muß der Grundgesetzartikel 106 Absatz 3 geändert werden, in dem die Gemeinschaftssteuern beschrieben sind.

    Den Ländern soll es überlassen werden, auf einen gesenkten Einkommenssteuertarif eigene Zuschläge für bestimmte Zwecke (Hochschulbau, Straßenbau, mehr Lehrer, mehr Polizisten) zu erheben: Auch über solche Vorgaben entsteht Wettbewerb, wird der originäre politische Wille Baden-Württembergs oder Hessens deutlich, der sich von den Vorstellungen Bayerns oder Sachsens sichtbar unterscheiden mag. Durch ein solches Instrument entsteht lebendiger Föderalismus.

  5. Klare Zuordnung von Aufgaben und deren Finanzierung
  6. Bund und Länder tragen im Verhältnis zueinander gesondert die Zweckausgaben für die Aufgaben, die sie durch Gesetz oder in anderer Weise begründen oder erweitern. Soweit den Ländern bei der Ausführung von Aufgaben, die der Bund begründet oder erweitert, ein Entscheidungsspielraum zusteht, tragen sie die Ausgaben. Die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a und 91 b GG sowie die Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104 a GG entfallen ersatzlos. Damit ist es möglich, im Bereich des Hochschulwesens zumindest den Ausbau und Neubau von Hochschulen samt ihrer Kliniken wieder in die Hände der Länder als eine ihrer ureigenen Aufgaben zurückzugeben. Die bisher ungeschriebenen Finanzierungszuständigkeiten werden im Grundgesetz abschließend geregelt und präzisiert.

  7. Die Länder müssen ihre Rolle wahrnehmen können
  8. Das politische Gewicht der deutschen Länder, ihr Verhältnis zum Bund und untereinander müssen so ausgestattet sein, daß sie die ihnen zugedachte Rolle tatsächlich wahrnehmen können.

    Nur dann können sie auch im europäischen Integrationsprozeß eine tragende, den Subsidiaritätsgedanken mit Leben füllende Rolle spielen. Dabei müssen die Länder allerdings auch ihre Grenzen beachten. Daß die Länder dem Bund mit Artikel 23 des Grundgesetzes Mitwirkungsrechte in der EU (Bildung, Sicherheit, Sozialpolitik) abpreßten (um erst unter dieser Bedingung dem Vertrag von Maastricht zuzustimmen), war ein Akt reiner Hochstapelei: Auch mit Hilfe dieses Artikels rücken die Länder nicht zu unmittelbaren Subjekten des Völkerrechts auf.

    Der einschlägige Verfassungsartikel ist auch in der Sache mißlungen. Wenn sich nämlich die Länder auf eine gemeinsame Haltung nicht einigen können, wird ein deutscher Standpunkt in dem europäischen Gremium eben nicht sichtbar. Also scheitert das Recht der Länder, in der EU wenigstens am Rande mitzubestimmen, an einem selbstgewollten Verstoß gegen das föderative Prinzip, das den Zwang zu einem einheitlichen Auftritt eigentlich seiner Natur nach nicht kennt. Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg fordert die Länder deshalb auf, im Sinne säuberlicher Scheidung der Zuständigkeiten, die Ansprüche aus Artikel 23 wieder aufzugeben.

  9. Reform der Länderstruktur
  10. Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg fordert eine umfassende Neugliederung der Bundesländer und damit eine Änderung des Grundgesetzartikels 29.

    Deutschland braucht zum Bestehen im internationalen Wettbewerb durchgreifende Reformen. Hier ist ein ausufernder Staatsapparat mehr als hinderlich.

    Die Neugliederung muß von einer Neuverteilung der Aufgaben zwischen den föderalen Ebenen und einer Reform der Finanzverfassung und des Länderfinanzausgleichs begleitet werden. Ziel muß die Herstellung von Chancengleichheit zwischen den Ländern sein, nicht die Ergebnisgleichheit. Die Bundesstaatlichkeit schließt immer noch ein gewisses Maß an Ungleichheit ein, das ist Voraussetzung für den konstruktiven Wettbewerb um die besten politischen Lösungen.

    Eine Länderneugliederung, die vor der früheren innerdeutschen Grenze bewußt keinen Halt macht, trägt zur Beförderung der "inneren Einheit" in Deutschland und zur Entspannung der innerdeutschen Ost-West-Beziehungen bei.

    Die F.D.P./DVP Baden-Württemberg fordert, daß bei einer Neufassung des Artikels 29 GG die Beteiligung an einer Volksabstimmung nicht nur den direkt Betroffenen, sondern allen Bundesbürgern eröffnet werden muß. Alle sind zur Mitbestimmung berechtigt, weil es im Interesse und in der Verantwortung des Gesamtstaates liegt, Länder mit vergleichbarer Leistungskraft zu schaffen.

  11. Freiheitlicher Föderalismus gewährleistet Freizügigkeit

Der Wettbewerb der Bundesländer untereinander um die Gestaltung der Lebensverhältnisse ermöglicht Vielfalt im Bundesgebiet, die die Bundesbürger durch Inanspruchnahme der Freizügigkeit zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse nutzen können. Die Liberalen werden sich darüber hinaus in jedem Bundesland gegen inneren Landeszentralismus wenden und für freiheitliche Lebensverhältnisse und damit für Vielfalt in jedem einzelnen Bundesland eintreten, also für Wettbewerb sowohl der Wirtschafts- als auch der Kultur- und Bildungseinrichtungen. Landeszentralismus, der im einzelnen Land Vielfalt verhindert oder gar ausrottet, wirkt partikularistisch und gefährdet die Freizügigkeit im Bundesgebiet.

V. Für ein modernes Deutschland

Die ökologischen, ökonomischen und sozialen Probleme Deutschlands lassen sich besser lösen, wenn alle Kräfte gebündelt werden und die staatlichen Systeme auf ein solides Fundament gestellt werden. Dezentralisierung und Subsidiarität sind die entscheidenden Stellgrößen für einen wirksamen Föderalismus in Deutschland .

Das Verhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden muß reformiert werden. Die Bürgernähe und die Stärkung von mehr Eigenverantwortlichkeit sollten dabei im Mittelpunkt stehen.

Der Einstieg in eine breite Diskussion über die Zukunft des Föderalismus kann der Beginn einer allgemeinen Modernisierungsdebatte sein, die für die Bundesrepublik dringend notwendig ist und vor der sich die Politik bisher gedrückt hat. Von dieser Debatte kann der "Ruck" ausgehen, den der Bundespräsident von der Gesellschaft fordert.

Denn es geht um die Frage nach dem Leitbild für die Zukunft unseres Landes. Im Mittelpunkt dieser Überlegungen muß der Mensch stehen, seine individuelle Freiheit und die Sicherung der Lebensgrundlagen. In diesem Zusammenhang spielt die Reform des föderalen Systems eine herausragende Rolle.