Änderung des Landtagswahlrechts 2001

(Beschluss des 88. Ordentlichen Landesparteitages am 15. März 1997 in Pforzheim)

  1. Die Analyse der Landtagswahl 1996 zeigt, dass das Verfahren der Mandatszuteilung nicht mehr den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Verhältniswahl entspricht. Das Wahlrecht muss wieder in Einklang mit der Verfassung gebracht werden.
  2. Die Fraktion wird gebeten, sich in Verhandlung mit der CDU für ein neues Wahlrecht einzusetzen. Die Eckpunkte dafür müssen sein:
  1. Die Wahlkreise müssen so zugeschnitten sein, dass sie ungefähr die gleiche Anzahl von Wahlberechtigten haben.
  2. Keine ungleiche Repräsentation der Landesteile ( z. Zt. RB Stuttgart: 2,6 Mandate/WK; RB Tübingen: 2,0 Mandate/WK)
  3. Keine ungleiche Repräsentation der Parteien (durch mehrfache Anwendung von d`Hondt )
  1. Zusammen mit diesen verfassungsrechtlich gebotenen Änderungen soll nach Meinung der F.D.P. Baden-Württemberg der Landtag wieder auf sein Normalmaß von 120 Abgeordneten zurückgeführt werden.