Trennung von Amt und Mandat

(Beschlüsse des Landeshauptausschusses am 22. Mai 1993 in Neuenstein)

Mandatsträger auf Landes- und Bundesebene, die ein Regierungsamt übernehmen, sollen ihr Mandat niederlegen. Über die Bundespartei ist darauf hinzuwirken, daß durch eine Änderung des Art. 38 GG die gesetzliche Grundlage für eine Trennung von Amt und Mandat geschaffen wird.

Die Legislaturperioden sind auf fünf Jahre zu verlängern.