*Auszug aus
der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung (Beschlossen
auf dem BPT am 5. - 7. Mai 2005 in Köln) § 8
Beiträge
1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages
verpflichtet. Die Zahlung ist untrennbar mit der
Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft
ist unzulässig.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im
Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister
der zuständigen Gliederung erklärt. Richtwert für
die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags ist
ein Betrag von 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte.
3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt,
ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für Rentner
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen
für in Ausbildung befindliche Mitglieder
für Wehr- und Ersatzdienstleistende
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte
abweichend von der Regelung des Absatzes 2 festzusetzen.
4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende
Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung
beschließen.
Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag
enthaltenen Angaben zu Ihrer Person für ausschließlich
interne Zwecke der Partei. Nach §3 des Bundesdatenschutzgesetzes
vorn 20.12.1996 bedarf dies Ihrer vorherigen schriftlichen
Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag
auf Mitgliedschaft in der FDP erteilen. Es wird
zugesichert, dass Ihre Daten unter strikter Beachtung
der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet werden.
|